Was beinhaltet das Baurecht?
Bauherren
Es gilt leider der Grundsatz: Kein Bau ohne Mängel.
Aus Sicht des Bauherrn zählen zum Baurecht, chronologisch über den Verlauf eines Bauvorhabens betrachtet, folgende Themen:
- Beratung beim Abschluss von Bauverträgen/Werkverträgen
- Prüfung von Leistungsverzeichnis und Baupreisen
- Baubegleitende Rechtsberatung in allen Phasen Ihres Bauvorhabens
- Vertretung bei Problemen in der Bauabwicklung, insbesondere
- Mehrkosten, Mängel und Bauzeitenüberschreitung
- Bauabnahme, Prüfung von Abnahmeprotokollen
- Mangelhafte Bauwerksleistungen/Baumängel vor und nach der Abnahme
- Sachmängelansprüche des Bauherrn
- Prüfung der Schlussrechnung
Bauunternehmer
Aus Sicht des Bauunternehmers bzw. Handwerkbetriebs, gleich ob Hauptauftragnehmer oder Subunternehmer, stellt sich die Sache so dar, dass er ebenfalls oft vor und im Laufe eines Bauvorhabens anwaltlicher Unterstützung und Hilfe bedarf bei:
- Gestaltung und Verhandlung von Bauverträgen, einschließlich
- Allgemeiner Vertragsbedingungen
- BGB – Bauvertrag/VOB – Bauvertrag
- Besondere Vertragstypen, z.B. Bauträgerverträge, General- und
- Subunternehmerverträge
- Gestörter Bauablauf: Verzögerung, Behinderung, Bedenken, Unterbrechung
- Nachtragsverhandlungen, Durchsetzung von Nachtragsforderungen
- Baumängel vor und nach der Abnahme
- Prüf- und Hinweispflichten des Bauunternehmers
- Abnahme und Mängelhaftung
- Abwehr von Ansprüchen bei Vorhandensein von tatsächlichen oder vermeintlichen Baumängeln
- Abrechnung der Bauleistung, Vergütungsfragen
- Vertragskündigung und Abrechnungsschwierigkeiten
- Durchsetzung von Werklohnansprüchen
Architekten
Mit dem Begriff des Architektenrechts wird der gesamte Bereich des Planungsrechts umrissen, wozu nicht nur die Leistungen des Architekten, sondern auch diejenigen der Bauingenieure, beratenden Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Tragwerksplaner, Vermessungsingenieure, Baugrundgutachter, Sachverständigen und aller Fachplaner gehören, deren Einsatz es im Rahmen eines Bauvorhabens bedarf.
Beratungsbedarf kann sowohl für den Bauherrn als auch für den Architekten und sonstigen Planer im Verlauf eines Bauvorhabens entstehen im Zusammenhang mit:
- Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen
- Honorarrecht (HOAI)
- Durchsetzung von Mehr-Honorarforderungen
- Abwehr unberechtigter Nachforderungen von Planern
- Mängel des Architektenwerks – Schadensersatz bzw. Haftungsansprüche
- Sachverständigensuche
- Prüffähige Ab- bzw. Schlussrechnung
Nach Abschluss der Baumaßnahme gibt es häufig Diskussionsbedarf über Gewährleistungsansprüche auch gegenüber Architekten und Planern, und über die Abwehr solcher Ansprüche, soweit sie unberechtigt sind.
Aus dem Bereich der Objektüberwachung bzw. Bauüberwachung heraus haften Architekten und sonstige Planer häufig als sog. Gesamtschuldner mit anderen Baubeteiligten. Hier gilt es, einen gerechten Interessenausgleich vorzunehmen, um zu praktikablen Haftungsquoten zu gelangen.
Wir unterstützen Sie in Ihrer Funktion als Bauherr, Planer, Bauunternehmer oder sonstiger Baubeteiligter vor, während und nach der Bauphase und sorgen dafür, dass auch im Konfliktfall Ihre Rechte gewahrt werden.